Rz. 163

Gemäß § 63 Abs. 1 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen entsprechen.[274] Eine erhöhte Nachweispflicht besteht für diejenigen Körperschaften, die ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verfolgen.[275]

[274] Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 182 ff.
[275] AEAO Nr. 1 Abs. 1 S. 4 zu § 63 AO. Die satzungsgemäße Mittelverwendung im Ausland kann nachgewiesen werden durch die im Zusammenhang mit der ausländischen Mittelverwendung abgeschlossenen Verträge, Belege über Mittelabfluss in das Ausland sowie Quittungen des Zahlungsempfängers, ausführliche Tätigkeitsbeschreibung der im Ausland entfalteten Tätigkeiten, Material über die getätigten Projekte wie Prospekte und Presseveröffentlichungen, Gutachten z.B. eines örtlichen Wirtschaftsprüfers, Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort öffentlich durch Zuschüsse gefördert werden, oder Bestätigungen der deutschen Auslandsvertretung, vgl. OFD Frankfurt/M v. 19.4.2021, BeckVerw 522483; OFD Frankfurt/M v. 5.9.2013, DStR 2014, 102; OFD München v. 23.11.2001, DStR 2002, 80. Vgl. umfassend zur Betätigung deutscher gemeinnütziger Körperschaften im Ausland Schult/Meining, FR 2005, 977 ff.

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