Rz. 176

Steuerpflichtig sind für die steuerbegünstigte Körperschaft Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, vgl. § 64 Abs. 1 AO.[290] Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.[291] Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt insbesondere immer dann vor, wenn durch entsprechende Betätigungen der Körperschaft die Begriffsvoraussetzungen des Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 13 EStG) erfüllt sind.[292]

 

Rz. 177

Nach neuerer Rechtsprechung stellt die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist. Die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte werden zwar aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte qualifiziert, dies führt jedoch gemeinnützigkeitsrechtlich nicht dazu, dass die vermögensverwaltende Tätigkeit als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen ist.[293]

[290] Vgl. beispielhafte Liste von Fällen in denen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bejaht wurde in Reinke/Schmidl, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, § 98 Rn 166 ff.
[291] Buchna/Seeger/Leichinger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 281 f.
[292] So auch Buchna/Seeger/Leichinger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 283.

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