Rz. 103
Adressat von Aufsichtsmaßnahmen ist regelmäßig die Stiftung. Einzelne Verwaltungsakte können sich aber auch an die Organe insgesamt oder einzelne Mitglieder richten.[154] Weder die Stiftung noch deren Organe bzw. Organmitglieder müssen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht, die über die beschriebenen Grenzen ihrer Befugnisse hinausgehen, hinnehmen.[155] Für die Maßnahmen der Stiftungsaufsicht gilt das entsprechende Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. dem Landesstiftungsgesetz und ggf. den Vorschriften des BGB. Für den Rechtsschutz ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben.[156]
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