Rz. 103

Adressat von Aufsichtsmaßnahmen ist regelmäßig die Stiftung. Einzelne Verwaltungsakte können sich aber auch an die Organe insgesamt oder einzelne Mitglieder richten.[154] Weder die Stiftung noch deren Organe bzw. Organmitglieder müssen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht, die über die beschriebenen Grenzen ihrer Befugnisse hinausgehen, hinnehmen.[155] Für die Maßnahmen der Stiftungsaufsicht gilt das entsprechende Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. dem Landesstiftungsgesetz und ggf. den Vorschriften des BGB. Für den Rechtsschutz ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben.[156]

[154] Vgl. Zu nennen ist hier insbesondere die Abberufung von Stiftungsorganen; vgl. MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 82.
[155] Vgl. BVerfGE 40, 347, 349 ff. unter Hinw. auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG.
[156] Vgl. BeckOK BGB/Backert, BGB, § 80 Rn 30.

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