Rz. 291

Die Stiftung ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie einen inländischen Gewerbebetrieb unterhält.[436] Stiftungen erhalten einen Freibetrag von 5.000 EUR, vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG.

 

Rz. 292

Ebenso gelten die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, sofern die Stiftung als Unternehmerin i.S.d. Umsatzsteuergesetzes tätig wird. Die satzungsgemäßen Zuwendungen unterliegen mangels Gegenleistung der Begünstigten jedoch nicht der Umsatzsteuer.[437]

[436] Vgl. Berndt, Stiftung & Sponsoring Heft 3/2004, 15, 19.
[437] Vgl. v. Oertzen/Müller, Stiftung & Sponsoring Heft 6/2003, Die Roten Seiten, 8.

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