Rz. 291
Die Stiftung ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie einen inländischen Gewerbebetrieb unterhält.[436] Stiftungen erhalten einen Freibetrag von 5.000 EUR, vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG.
Rz. 292
Ebenso gelten die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, sofern die Stiftung als Unternehmerin i.S.d. Umsatzsteuergesetzes tätig wird. Die satzungsgemäßen Zuwendungen unterliegen mangels Gegenleistung der Begünstigten jedoch nicht der Umsatzsteuer.[437]
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