Rz. 239

In vielen Familienstiftungen existiert neben dem Vorstand ein Kontrollorgan, das häufig als Stiftungsrat, Beirat oder Kuratorium bezeichnet wird.[370] Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium sollte im Hinblick auf eine effektive Organkontrolle durch die Satzung ausgeschlossen werden.

 

Rz. 240

Zu beachten sind landesrechtliche Besonderheiten in Bezug auf Kontrollorgane. So können in Baden-Württemberg Maßnahmen der Rechtsaufsicht entfallen, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Satzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint, vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 StiftG B-W. In Berlin "soll" die Stiftungsbehörde bereits im Anerkennungsverfahren darauf hinwirken, dass die Familienstiftung ein Kontrollorgan erhält, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 StiftG Berlin.[371]

[370] Zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern BFH v. 27.11.2019 – V R 23/19, DStR 2020, 279.
[371] Zur Vereinbarkeit mit Bundesrecht vgl. Hüttemann/Richter/Weitemeyer/Richter/Gollan, Landesstiftungsrecht, Rn 30.65.

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