Rz. 325
Der Vermögensübergang im Rahmen der Aufhebung einer ausländischen Familienstiftung auf einen im Inland ansässigen Dritten ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 EStG schenkungsteuerpflichtig. Dabei bestimmt sich gem. § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG die Steuerklasse nach den persönlichen Verhältnissen zwischen Stifter und Begünstigten.[479] Eine Vervielfältigung des dem Erwerber zustehenden persönlichen Freibetrags entsprechend der Anzahl der Stifter kommt nicht in Betracht. Bei einer Mehrzahl von Stiftern kann dem Begünstigungszweck nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der an sich einheitliche Erwerb für Zwecke der Steuerberechnung entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufgeteilt wird, weil diese Anteile letztlich die "Schenkungen" der Stifter i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG darstellen.[480]
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