Rz. 281

Inländische Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind, unterliegen in 30-jährigem Turnus der Erbersatzsteuer, die einen Übergang des gesamten Stiftungsvermögens von Todes wegen fingiert, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Hierdurch soll verhindert werden, dass das in den Familienstiftungen gebundene Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird.[421]

 

Rz. 282

Der Gesetzgeber hat 1974 die Erbersatzsteuer eingeführt. Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ausdrücklich bestätigt.[422] Obwohl sich gegenwärtig für den durchschnittlichen Generationenwechsel eine Zeitspanne von ca. 40 bis 50 Jahren ergibt,[423] kann die Erbersatzsteuer in einzelnen Fällen günstiger sein als die Erbschaftsteuer auf die normale Erbfolge. Dies gilt z.B. bei einer kürzeren Erbfolge als 30 Jahre, bei Eingreifen einer ungünstigeren Steuerklasse oder bei nur einem oder gar keinem Kind als Erben.[424] Darüber hinaus ist die Erbersatzsteuer aufgrund des bekannten Anfallszeitpunkts besser planbar und deshalb gestaltbar.

[421] BFH v. 10.12.1997 – II R 25–94, BStBl II 1998, 114, 115; vgl. auch Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, Rn 945.
[422] BVerfG v. 8.3.1983 – 2BvL 27/81, BVerfGE 63, 312 ff.; siehe auch Sorg, Familienstiftung, 79 ff. m.w.N.
[423] Vgl. v. Löwe/Droege, ZEV 2006, 530, 532.
[424] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 85.

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