Rz. 195
Wird einer Stiftung unentgeltlich ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zugewandt, so führt dies beim Zuwendenden zu einer Entnahme dieses Wirtschaftsguts. Dies würde für ihn normalerweise eine Realisierung der in dem Wertansatz für das Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven bedeuten. Insofern enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG aber eine Sonderregel. Hiernach kann das Wirtschaftsgut von der Stiftung mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn es vom Zuwendenden zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG überlassen wird.[317] Eine Realisierung der stillen Reserven bleibt also aus. Der Zuwendende kann allerdings auch nur den bei der Entnahme gewählten Wert im Rahmen des Spendenabzugs geltend machen, vgl. § 10b Abs. 3 S. 2 EStG.
Rz. 196
Dieses Buchwertprivileg kann auch in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen einer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens auf eine Stiftung als Erbin eines Gesellschafters übergehen und die Stiftung nicht selbst Mitunternehmerin ist.[318]
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