Rz. 294

Bei Aufhebung oder Auflösung einer Stiftung fällt das Stiftungsvermögen den in der Satzung bestimmten Personen zu, vgl. § 87c Abs. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 88 BGB). Da die Anfallsberechtigten einen Anspruch auf den Vermögensanfall haben, kann dieser Vorgang nicht als freigebige Zuwendung gewertet werden. So bliebe der Vermögensübergang schenkungsteuerfrei, obgleich er mit dem steuerpflichtigen Vermögensübergang im Erbfall vergleichbar wäre.[438] Dieses Ergebnis verhindert jedoch der Sondertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG, der den Erwerb durch Anfallsberechtigte bei Stiftungsaufhebung als Schenkung unter Lebenden qualifiziert.[439]

 

Rz. 295

Schüttet die Stiftung ohne endgültige Aufhebung Teile ihres Vermögens an Anfallsberechtigte aus, so richtet sich auch die Schenkungsteuerpflicht dieses Erwerbs nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG, sondern ausschließlich nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[440]

 

Rz. 296

Gehört zum Stiftungsvermögen ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil oder war die aufgehobene Stiftung zu mehr als 25 Prozent an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, so kommen die Anfallsberechtigten ggf. in den Genuss der Vergünstigungsregelungen der §§ 13a bis 13c ErbStG.[441]

[438] Vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn 1268.
[439] Vgl. Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rn 337.
[440] Vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn 1269.
[441] Vgl. Richter/Eichler/Fischer, Stiftung & Sponsoring 2/2008, Die Roten Seiten, 10; Richter/Viskorf/Philipp, DB 2009, Beilage 2.

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