Rz. 265

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des "entferntest Berechtigten" nicht allein auf die derzeit Berechtigten, sondern auf alle potenziell Berechtigten künftiger Generationen abzustellen, vgl. R E 15.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.[399] Auch nach Auffassung der Rechtsprechung gehören zu den "entferntest Berechtigten" alle Personen, die nach der Satzung auch nur theoretisch in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können, ohne dass diese bereits geboren sein müssen.[400]

 

Rz. 266

 

Praxishinweis

In der Beratungspraxis sollte daher bei der Gestaltung der Stiftungssatzung, soweit möglich, die Anwendung der Steuerklasse I sichergestellt werden. Hierzu sollte die Stiftungssatzung die Bezugsberechtigung auf den überlebenden Ehegatten, die Kinder und die Abkömmlinge der Kinder (sowie die Eltern des Stifters bei Stiftungserrichtung von Todes wegen) beschränken.[401] Werden nach der Stiftungssatzung weitere Personen begünstigt, bestimmt sich die Steuerklasse für den Vermögensübergang nach deren Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter.[402]

[399] Kritisch hierzu Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, Rn 570; Berndt/Götz, Stiftung und Unternehmen, Rn 764.
[400] Vgl. FG Niedersachsen EFG 2021,1558 (Revision anhängig unter Az. II R 25/21).
[401] Vgl. Berndt/Götz, Stiftung und Unternehmen, Rn 762; Birk/Bianchini-Hartmann/Richter, in: FS P+P Pöllath + Partners, 337, 347.
[402] So greift bspw. bei einer Bezugsberechtigung der Schwiegerkinder Steuerklasse II und im Fall der Einbeziehung von Ehegatten der weiteren Abkömmlinge Steuerklasse III; vgl. Hannes/Holtz, in: Meinke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 15 Rn 21; v. Oertzen/Müller, Stiftung & Sponsoring Heft 6/2003, Die Roten Seiten, 6.

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