Rz. 77

Die Stiftung entsteht nicht allein durch das Stiftungsgeschäft. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist daneben die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erforderlich, vgl. § 80 Abs. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 80 Abs. 1 BGB). Formell zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[109] Sind Stiftungsgeschäft und Satzung entworfen (und mit der Gemeinnützigkeitsstelle des Finanzamts abgestimmt[110]) und liegen die Annahmeerklärungen der vorgesehenen Organmitglieder vor, kann bei der zuständigen Stiftungsbehörde die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig beantragt werden. Der Antrag selbst erfolgt formlos unter Übersendung des Stiftungsgeschäft, einschließlich der Satzung, das vom Stifter handschriftlich zu datieren und zu unterschreiben ist § 81 Abs. 3 BGB (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rz. 78

Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen genügt es, dass die Stiftungsbehörde in irgendeiner Weise von dem Stiftungsgeschäft Kenntnis erlangt.[111] Sofern der Antrag auf Anerkennung der Stiftung nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker gestellt wird, sieht § 356 Abs. 3 FamFG (bis 30.6.2023: § 83 S. 1 BGB a.F.) die Benachrichtigung der Stiftungsbehörde von der Verfügung des Erblassers durch das Nachlassgericht vor.

 

Rz. 79

Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 82 S. 1 BGB; bis 30.6.2023: § 80 Abs. 2 BGB). Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Stifter einen Anspruch auf Anerkennung der Stiftung.[112]

 

Rz. 80

Die Anerkennung der Stiftung erfolgt durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.[113] Für den Erlass gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Landes, in dem der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Für den Rechtsschutz gilt die VwGO.[114] Lässt sich die Stiftungsbehörde im Anerkennungsverfahren zu viel Zeit bzw. versucht sie, einen aus ihrer Sicht kritischen Fall auszusitzen, kann die Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erhoben werden.

 

Rz. 81

Nebenbestimmungen zur Anerkennung sind nur zulässig, soweit sie die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zum Ziel haben.[115] Anderenfalls verstoßen sie gegen den Rechtsanspruch auf Anerkennung und können auch isoliert im Wege der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO angegriffen werden.[116]

[109] Richter/Sturm, Stiftung & Sponsoring Heft 4/2005, Die Roten Seiten, 6 f.
[110] Zu beachten ist, dass bei gemeinnützigen Stiftungen das Steuerrecht weitergehende Anforderungen an die Satzung stellt, da sich alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit unmittelbar aus der Satzung ergeben müssen; § 60 AO.
[111] Vgl. BeckOK BGB/Backert, § 83 Rn 13.
[112] Vgl. Richter, in: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 44, 47.
[113] Vgl. BeckOK BGB/Backert, § 80 Rn 45.
[114] Vgl. Richter/Stumpf, Stiftungsrecht, § 4 Rn 143.
[115] Vgl. BeckOK BGB/Backert, § 80 Rn 45.
[116] Vgl. Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, Rn 118 ff.

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