Rz. 16

Die Beiträge von Arbeitnehmern werden gem. § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig getragen. Bei Versicherten, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, und deren Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt, oder bei Beschäftigten, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ­ausüben, hat der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen, § 20 Abs. 3 SGB IV.

 

Rz. 17

Die Beitragszahlung bei geringfügiger Beschäftigung und bei Beschäftigung in der Gleitzone unterliegt einigen Besonderheiten (vgl. §§ 27–29).

 

Rz. 18

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dieser ist Beitragsschuldner i.S.d. Rentenversicherung, § 173 SGB VI.

 

Rz. 19

Für Arbeitsverhältnisse liegt eine abweichende Bestimmung i.S.v. § 173 SGB VI vor. So ordnen die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach §§ 28d bis 28n und 28r SGB IV für die Zahlung von Beiträgen aus Arbeitsentgelt an, dass der Arbeitgeber den gesamten Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen hat und gegen den Arbeitnehmer lediglich den Rückgriffsanspruch nach § 28g S. 1 SGB IV wegen des hälftigen Arbeitnehmeranteils erwirbt (vgl. § 19 Rdn 10 ff. und Rdn 25 ff.).

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