Rz. 16
▪ | Die Auslandsverbindungen des Sachverhalts feststellen:
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▪ | Relevanz der aufgeworfenen Rechtsfrage und Rechtslage (auch) im Ausland:
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▪ | Anhängige oder abgeschlossene ausländische Gerichts- oder Verwaltungsverfahren feststellen:
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▪ | Die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Rechts für eine konkrete Rechtsfrage zunächst auf das im Inland geltende Kollisionsrecht (einschließlich des Unionsrechts und des Völkervertragsrechts) beschränken. Für den Fall der Anwendung ausländischen Rechts Erkenntnismöglichkeiten prüfen und aufklären:
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