Rz. 16

Die Auslandsverbindungen des Sachverhalts feststellen:

Mitgliedstaat der EU (Sonderstellung Dänemarks),
Drittstaat.

Relevanz der aufgeworfenen Rechtsfrage und Rechtslage (auch) im Ausland:

ausländische Gerichtstände oder Beurteilungen durch ausländische Behörden und Gerichte (zweite und ggf. weitere Prüfungsperspektiven);
Gefahr hinkender Rechtsverhältnisse (gegenteilige Beurteilung im Ausland);
Möglichkeit des Obsiegens auf Grundlage alternativ anwendbaren Rechts.

Anhängige oder abgeschlossene ausländische Gerichts- oder Verwaltungsverfahren feststellen:

Einwand der Rechtskraft,
Einwand der Rechtshängigkeit,
Verjährung durch Rechtsverfolgung im Ausland.

Die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Rechts für eine konkrete Rechtsfrage zunächst auf das im Inland geltende Kollisionsrecht (einschließlich des Unionsrechts und des Völkervertragsrechts) beschränken. Für den Fall der Anwendung ausländischen Rechts Erkenntnismöglichkeiten prüfen und aufklären:

Mandatsbeschränkung prüfen und schriftlich vereinbaren;
Haftungsbeschränkung prüfen und schriftlich vereinbaren.

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