Rz. 109
▪ | Art. 4 Abs. 3 EGBGB kommt nicht zum Zuge, wenn
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▪ | Die Vorschriften des Gesamtstaates (das ausländische interlokale/interpersonale Recht) bestimmen bei räumlich unspezifischer Anknüpfung nach der Staatsangehörigkeit oder in Fällen interpersonaler Rechtsspaltung die maßgebliche Teilrechtsordnung (sog. Unteranknüpfung). | ||||||
▪ | Bei Fehlen einer interlokalen/interpersonalen Zuweisungsregel im ausländischen Gesamtstaat ist diejenige Teilrechtsordnung anzuwenden, zu der der Sachverhalt unter Würdigung aller Umstände die engste Beziehung aufweist. |
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