Rz. 109

Art. 4 Abs. 3 EGBGB kommt nicht zum Zuge, wenn

das deutsche IPR ortsbezogene Anknüpfungsmerkmale verwendet (gewöhnlicher Aufenthalt, Tatort, Lageort) und so die maßgebliche Teilrechtsordnung bereits unmittelbar bezeichnet ist (str.).[244]
die vorrangige Sonderregel nach Art. 22 Rom I-VO, 25 Rom II-VO, 14 f. Rom III-VO, Art. 16 f. HUP, Art. 36 EuErbVO anwendbar ist (maßgebend ist dann das Recht der "Gebietseinheit") oder staatsvertragliche Sonderregeln bestehen, sofern diese den Verweisungsvorgang regeln.
das anzuwendende Teilgebietsrecht durch Rechtswahl bezeichnet ist (das ist Auslegungsfrage).
Die Vorschriften des Gesamtstaates (das ausländische interlokale/interpersonale Recht) bestimmen bei räumlich unspezifischer Anknüpfung nach der Staatsangehörigkeit oder in Fällen interpersonaler Rechtsspaltung die maßgebliche Teilrechtsordnung (sog. Unteranknüpfung).
Bei Fehlen einer interlokalen/interpersonalen Zuweisungsregel im ausländischen Gesamtstaat ist diejenige Teilrechtsordnung anzuwenden, zu der der Sachverhalt unter Würdigung aller Umstände die engste Beziehung aufweist.
[244] Palandt/Thorn, Art. 4 EGBGB Rn 12; a.A.: MüKo-BGB/v. Hein, Art. 4 EGBGB Rn 184 f.; Staudinger/Hausmann, (Bearb. 2019) Art. 4 EGBGB Rn 463 f.; Jayme, IPRax 1989, 288.

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