aa) Rechtswahl im Ehegüterrecht – Grundform

 

Rz. 69

Muster 22.11: Rechtswahl im Ehegüterrecht – Grundform

 

Muster 22.11: Rechtswahl im Ehegüterrecht – Grundform

Vor dem Notar _____ sind erschienen:

1. Frau _____, wohnhaft _____, Spanien
2. Herr _____, wohnhaft _____, Deutschland

Für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe wählen wir das spanische Recht.

_____ (Unterschriften)

bb) Rechtswahl im Ehegüterrecht – Rückwirkung

 

Rz. 70

Muster 22.12: Rechtswahl im Ehegüterrecht – Rückwirkung

 

Muster 22.12: Rechtswahl im Ehegüterrecht – Rückwirkung

Vor dem Notar _____ sind erschienen:

1. Frau _____, wohnhaft _____, Spanien
2. Herr _____, wohnhaft _____, Deutschland

Für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe wählen wir rückwirkend, mit Wirkung ab dem Tag unserer Eheschließung, dem _____, das spanische Recht.

_____ (Unterschriften)

cc) Unterstellungsbestätigung

 

Rz. 71

Eine Rechtswahl i.S.v. Art. 22 EuGüVO/EuPartVO liegt auch dann vor, wenn die (Ehe-)Partner sich ohne ausdrückliche Erklärung einer Rechtswahl einer bestimmten Rechtsordnung unterstellen.[180] Es handelt sich dabei um den Fall einer nach der EuGüVO/EuPartVO zulässigen konkludenten Rechtswahl.[181] In Fällen dieser Art kann, ggf. auch ergänzend zu einer (rückwirkend) erklärten Rechtswahl, das Bedürfnis entstehen, die Kontinuität der güterrechtlichen Rechtsverhältnisse dadurch zu dokumentieren, dass die (Ehe-)Partner mit Wirkung auch für die Vergangenheit bestätigen, dass sie sich einem Recht unterstellt hatten oder auch nur von dessen Anwendung ausgegangen waren, um insbesondere das Risiko der späteren Annahme einer durch die rückwirkende Rechtswahl bewirkten Änderung des Güterrechtsstatuts für die Vergangenheit mitsamt den auch sachenrechtlich daraus erwachsenden Folgen gem. Art. 22 Abs. EuGüVO/EuPartVO zu minimieren.[182]

 

Rz. 72

Muster 22.13: Unterstellungsbestätigung

 

Muster 22.13: Unterstellungsbestätigung

_____

Hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe sind wir auch in der Vergangenheit stets beide davon ausgegangen, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Grund hierfür waren unsere Eheschließung in Deutschland im Jahre 1978 sowie unsere erste gemeinsame Wohnung in Köln. Ferner _____ (Indizien für eine Unterstellung unter das deutsche Ehegüterrecht).

(Unterschriften)

[180] Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 417.
[181] Magnus, IPRax 2019, 8.
[182] Hausmann/Odersky, § 9 Rn 144 f.; gegen die Zulässigkeit einer solchen rückwirkenden Unterstellungsbestätigung Soergel/Schurig, Art. 220 EGBGB Rn 49 Fn 57. NomosK-BGB/Sieghörtner, Anh. III zu 15 EGBGB Rn 42 (Erfolg der Bestätigung ist ungewiss).

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