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Die Rechtswahl bei Individualarbeitsverträgen[145] gem. Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO[146] darf dem Arbeitnehmer nicht den Schutz durch die zwingenden Vorschriften des Rechts an seinem Arbeitsort nehmen. Sofern er seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, schützt ihn das Recht am Ort der einstellenden Niederlassung oder jene im Staat der sonst engsten Verbindung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses (objektive Anknüpfung nach Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO). Das gewählte Recht wird verdrängt, sofern dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Dazu sind die Rechte in dem betreffenden Teilbereich miteinander zu vergleichen (etwa Kündigungsschutz im Einzelfall).[147] Zwingende Bestimmungen, die durch Rechtswahl nach Abs. 1 nicht ausgeschaltet werden können, finden sich im gesamten Bereich des individuellen Arbeitsrechts (bspw. Gleichbehandlungsgrundsätze, Arbeitnehmererfindungen, Kündigungsschutz, Betriebsübergang, Mutterschutz, Arbeitszeit usw.). Die Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie (EG v. 16.9.1996) wurde durch das Arbeitnehmerentsendegesetz umgesetzt und überlagert Art. 8 Rom I-VO (siehe Art. 23 Rom I-VO). Die zwingend geregelten Bereiche (§ 7 AEntG) werden als Eingriffsnormen über Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO zur Anwendung gebracht.[148]

[145] Musterklausel einer arbeitsvertraglichen Rechtswahl bei Mävers, ArbRAktuell 2009, 83, 85.
[146] Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist unionsrechtlich autonom zu bestimmen. Auch nichtige Arbeitsverträge und De-facto-Arbeitsverhältnisse werden erfasst, Rauscher/v. Hein, Art. 8 Rom I-VO Rn 19; Palandt/Thorn, Art. 8 Rom I-VO Rn 3.
[147] In Deutschland sind v.a. die Vorschriften über Kündigungsschutz, Jugendarbeits- und Mutterschutz zu beachten; vgl. Rauscher/v. Hein, Art. 8 Rom I-VO Rn 27 f.; Palandt/Thorn, Art. 8 Rom I-VO Rn 9.
[148] Palandt/Thorn, Art. 8 Rom I-VO Rn 6.

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