Rz. 48

Rechtswahlvertrag (Verweisungsvertrag) in Bezug auf den (Haupt-) Vertrag ggf. durch einfache Vertragsklausel im Hauptvertrag oder AGB (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO).

Die Rechtswahl

kann durch AGB erfolgen.
kann auch stillschweigend getroffen werden (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Rom I-VO). Voraussetzung ist hier aber ein konkretes Rechtswahlbewusstsein.
kann noch nachträglich (im Prozess) vereinbart, aufgehoben oder geändert werden (Art. 3 Abs. 2 Rom I-VO).
kann auf eine oder mehrere trennbare selbstständige Rechtsfragen bezogen werden (Teilrechtswahl gem. Art. 3 Abs. 1 S. 3 Rom I-VO).
kann unter eine Bedingung gestellt und/oder mit einer Gerichtsstandvereinbarung verknüpft werden (floating choice of law-clauses).
richtet sich auf die innerstaatlich geltenden Sachnormen einer frei wählbaren Rechtsordnung. Falls bestehendes Einheitsrecht (etwa CISG) nicht gewollt ist, bedarf es einer Ausschlussklausel.
bedarf ggf. der Ergänzung durch Regelungen zum Ausschluss von über das gewählte Recht hinaus anwendbaren Rechtsordnungen.
Für Einigung und Wirksamkeit des Verweisungsvertrags gelten die Regeln des gewählten Rechts (Art. 3 Abs. 5, 10 Rom I-VO). Das gilt auch für die Einbeziehungskontrolle von AGB. Ggf. Einschränkungen nach Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO.
Formerfordernisse richten sich nach Art. 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 Rom I-VO. Ein gesetzliches Formerfordernis für den Hauptvertrag (etwa § 311b BGB) führt nicht auch zur Formbedürftigkeit der Rechtswahlvereinbarung. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ergibt sich aus dem Personalstatut (Art. 7 EGBGB oder bei juristischen Personen aus Gründungs- oder Sitzanknüpfung).

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