Rz. 48
▪ | Rechtswahlvertrag (Verweisungsvertrag) in Bezug auf den (Haupt-) Vertrag ggf. durch einfache Vertragsklausel im Hauptvertrag oder AGB (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO). Die Rechtswahl
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▪ | Für Einigung und Wirksamkeit des Verweisungsvertrags gelten die Regeln des gewählten Rechts (Art. 3 Abs. 5, 10 Rom I-VO). Das gilt auch für die Einbeziehungskontrolle von AGB. Ggf. Einschränkungen nach Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO. | ||||||||||||||
▪ | Formerfordernisse richten sich nach Art. 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 Rom I-VO. Ein gesetzliches Formerfordernis für den Hauptvertrag (etwa § 311b BGB) führt nicht auch zur Formbedürftigkeit der Rechtswahlvereinbarung. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ergibt sich aus dem Personalstatut (Art. 7 EGBGB oder bei juristischen Personen aus Gründungs- oder Sitzanknüpfung). |
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