Rz. 55
Grenzen der Rechtswahl können sich auch aus Art. 21 der Rom I-VO (ordre public) ergeben.
Die §§ 138, 242 BGB bedeuten dagegen lediglich einfach zwingende (dh internrechtlich durch Vertrag nicht abdingbare) Rechtsnormen, die auf die Rechtswahl keine Anwendung finden.[159]
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