Rz. 55

Grenzen der Rechtswahl können sich auch aus Art. 21 der Rom I-VO (ordre public) ergeben.

Die §§ 138, 242 BGB bedeuten dagegen lediglich einfach zwingende (dh internrechtlich durch Vertrag nicht abdingbare) Rechtsnormen, die auf die Rechtswahl keine Anwendung finden.[159]

[159] BGHZ 135, 124, 139; Palandt/Thorn, Art. 21 Rom I-VO Rn 5.

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