Rz. 105

Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit bedarf der näheren Konkretisierung, wenn die betreffende Person mehreren Staaten angehört. Bei Mehrstaatern hat gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB diejenige Staatsangehörigkeit Vorrang, zu der die engere Verbindung besteht – sog. effektive Staatsangehörigkeit. Nach S. 2 gilt aber immer ein Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit. Besitzt eine Person keine Staatsangehörigkeit oder kann die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so gilt gem. Art. 5 Abs. 2 das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.[227] Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen wird die Anknüpfung an den gewöhnlichen oder schlichten Aufenthalt zum Schutz vor sog. legal kidnapping von einem entsprechenden Willen des gesetzlichen Vertreters abhängig gemacht (Art. 5 Abs. 3 EGBGB). Die Rom III-VO und die EuErbVO (Art. 22 Abs. 1 S. 2) lassen wahlweise eines von mehreren Heimatrechten zu.

[227] Die Bedeutung des Art. 5 Abs. 2 EGBGB (Anknüpfung bei Staatenlosigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt) ist aufgrund der vorrangigen – allerdings inhaltsgleichen – staatsvertraglichen Kollisionsnormen (New Yorker UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen v. 28.9.1954 (BGBl II 1954, S. 474) sowie die Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 (BGBl II 1953, S. 559) die auch auf staatenlose Flüchtlinge gilt, gering. NomosK-BGB/Makowsky/Schulze, Anh. I zu Art. 5 EGBGB Rn 1 f.

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