Rz. 105
Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit bedarf der näheren Konkretisierung, wenn die betreffende Person mehreren Staaten angehört. Bei Mehrstaatern hat gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB diejenige Staatsangehörigkeit Vorrang, zu der die engere Verbindung besteht – sog. effektive Staatsangehörigkeit. Nach S. 2 gilt aber immer ein Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit. Besitzt eine Person keine Staatsangehörigkeit oder kann die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so gilt gem. Art. 5 Abs. 2 das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.[227] Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen wird die Anknüpfung an den gewöhnlichen oder schlichten Aufenthalt zum Schutz vor sog. legal kidnapping von einem entsprechenden Willen des gesetzlichen Vertreters abhängig gemacht (Art. 5 Abs. 3 EGBGB). Die Rom III-VO und die EuErbVO (Art. 22 Abs. 1 S. 2) lassen wahlweise eines von mehreren Heimatrechten zu.
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