Rz. 103
Die Kollisionsnormen können auch folgende Rechtsprüfungen voraussetzen:
▪ | Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit. |
▪ | Bestehen eines gewöhnlichen oder schlichten Aufenthalts. |
Die Staatsangehörigkeit einer Person wird ausschließlich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates,[221] in Deutschland nach dem StAG[222] bestimmt. Soweit der Erwerb oder der Verlust der Staatsangehörigkeit von privatrechtlichen Statusfragen abhängen (Eheschließung, Adoption usf.) sind diese Vorfragen nach dem Kollisionsrecht des Staates zu bestimmen, um dessen StA es geht (unselbstständige Anknüpfung). Die Frage des Erwerbs oder Verlusts ist für den jeweils maßgebenden Zeitpunkt (Geburt, Annahme als Kind, ggf. Eheschließung) festzustellen.
Rz. 104
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Daseinsmittelpunkt einer natürlichen Person.[223] Die Abgabe rechtserheblicher Erklärungen ist dafür keine Voraussetzung.[224] Von daher ist der untechnische Begriff "faktischer Wohnsitz" berechtigt. Abzustellen ist auf den Schwerpunkt aller sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen der Person.[225] Nur im Falle einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung greift ersatzweise der (schlichte) Aufenthalt (Art. 5 Abs. 2 Hs. 2, 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EGBGB sowie Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention). Ferner knüpft die dem Verkehrsschutz dienende Vorschrift des Art. 12 EGBGB an den schlichten Aufenthalt an. Der schlichte Aufenthalt ist jeder Ort, an dem sich die Person über eine gewisse Dauer hin aufhält. Nur flüchtige Kontakte (Durchreise, Ausflug usf.) genügen grundsätzlich nicht. Anders aber, wenn sich ein fixierbarer Lebensmittelpunkt für eine Person nicht finden lässt.[226]
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