Rz. 24

Art. 3 Nr. 2 EGBGB weist die Kollisionsnormen in völkervertraglichen Vereinbarungen gegenüber den Kollisionsnormen des EGBGB als vorrangig aus.[76] Die Vorrangfrage zwischen EU-Kollisionsrecht und völkervertraglichem Kollisionsrecht wird dagegen durch die EU-Verordnungen bestimmt.[77]

Geltung und Anwendbarkeit eines völkerrechtlichen Staatsvertrags sind genau festzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Staatsvertrag völkerrechtlich und innerstaatlich gelten muss und dass sein Anwendungsbereich im gegebenen Fall zeitlich, sachlich, persönlich und räumlich eröffnet ist. Der Anwendungsbereich wird im Übereinkommens- oder Abkommenstext ausdrücklich geregelt. Die Anwendungsbereiche sind zum Teil nur auf einzelne spezielle Aspekte beschränkt, für die sie dann neben dem im Übrigen geltenden Recht zur Anwendung kommen. Die staatsvertraglichen Kollisionsregeln gelten oftmals auch nur im Verhältnis der Ratifikationsstaaten untereinander, so dass neben dem Anwendungsbereich auch die Geltung im Verhältnis zu Deutschland oder zu einem anderen betroffenen Staat geprüft werden muss.

 

Rz. 25

Alle Gerichte sind berechtigt und das verfahrensbezogen letztinstanzliche Gericht ist ermessensgebunden verpflichtet, Auslegungsfragen betreffend die Rom-VOen (siehe Rdn 19) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV).[78]

[76] Nachweise zu den geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen: Jayme/Hausmann, IPR-Texte; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, und Fundstellennachweis B zum BGBl II (erscheint jährlich am Jahresende).
[77] Vorrang des Völkervertrags, sofern an dem Vertrag ein Drittstaat beteiligt ist, Art. 25 Rom I-VO und Art. 28 Rom II-VO.
[78] Mit dem Vertrag von Lissabon sind Sonderregeln für den Bereich der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen abgeschafft worden. Die Vorlage gilt nun einheitlich, Schwarze/Wunderlich in: Schwarze/Becker/Hartje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 267 AEUV Rn 7.

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