Rz. 127

Im Bereich der gesetzlichen Vertretung werden Innen- und Außenverhältnis nicht unterschieden und bestimmt durch:

Art. 21 EGBGB für die gesetzliche Vertretung Minderjähriger (Sorgerecht der Eltern).
Art. 24 EGBGB für Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung.
Gesellschaftsstatut (Recht am Gründungs- oder Verwaltungssitz einer Gesellschaft).
Art. 12 EGBGB für den Verkehrsschutz in Fällen gesetzlicher Vertretung nach ausländischem Recht.

Dagegen ist die Anknüpfung der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) weder unionsrechtlich (Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO) noch staatsvertraglich noch durch eine Kollisionsnorm des EGBGB geregelt. Rechtsprechung und h.M. stellen auf den Gebrauchsort der Vollmacht (Ort der Abgabe oder der Entgegennahme der Vertretererklärung) ab.[283] Das gilt auch für die Rechtsscheinvollmacht (Ort der Rechtsscheinwirkung).[284] Eine Rechtswahl speziell für die Vollmacht ist zulässig, muss aber gegenüber dem Geschäftspartner ausdrücklich klargestellt werden. Es gelten ferner eine Reihe von Ausnahmen von dem Grundsatz des Gebrauchsortes:[285]

Vertreter mit ständiger Niederlassung zugunsten des Rechts am Sitz der Niederlassung,
Prokuristen am Ort der Geschäftsleitung,
Schiffskapitän nach dem Recht der Flagge,
Börsen-, Markt- und Messevollmachten nach dem Ortsrecht der Börse, Messe usf.,
Ehegattenvollmacht nach ihrem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt,
Verfügungsgeschäfte über Grundstücke nach dem Belegenheitsrecht des Grundstücks,[286]
anwaltliche Prozessvollmacht nach der lex fori. Der Gerichtsort muss nicht stets mit dem Gebrauchsort übereinstimmen (vgl. Rdn 132),
Konnossemente am Ort der Ausstellung.
 

Rz. 128

Für den Gebrauch einer Vollmacht im Inland gilt – von den vorgenannten Ausnahmen abgesehen – das deutsche Recht. Daher ergeben sich in auslandsverknüpften Fällen aus deutscher Sicht sachlich keine Besonderheiten gegenüber einer reinen Inlandsvollmacht. Das kann sich ändern, sofern die Wirksamkeit des Hauptgeschäfts oder der Vollmacht vor ausländischen Gerichten oder Behörden durchgesetzt werden muss (vgl. Rdn 5).

[283] BGHZ 128, 41, 47; BGH NJW 2004, 1315, 1316; Palandt/Thorn, Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn 1 (Sachnormverweisung, siehe oben Rdn 106).
[284] BGHZ 128, 41, 48; BGH NJW 1992, 618, 619; Reithmann/Martiny/Hausmann, Rn 7.428 f. (Vollmachtsstatut).
[285] Vgl. Palandt/Thorn, Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn 2.
[286] Nicht auch das Verpflichtungsgeschäft BGH NJW 1963, 46, 47; BGH NJW-RR 1990, 250 (Geschäftsstatut); dagegen ebenfalls Lageortrecht bei Vollmacht zur Verwaltung von Grundstücken, BGH JZ 1955, 702.

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