Rz. 51

Auch bei der Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter bzw. Erben oder Vermächtnisnehmer handelt es sich um Fälle der §§ 143 Abs. 1, 157 Abs. 1 HGB. Die Gesellschaft erlischt in einem solchen Fall, ohne dass eine Liquidation stattfände; vielmehr haben sich alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt. Dies kann natürlich auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geschehen. Die Anmeldung des Erlöschens hat durch alle Erben und den Übernehmer zu erfolgen.

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