1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
Rz. 33
Mehrere Miterben werden durch den Erbgang erbengemeinschaftlich und damit gesamthänderisch Inhaber des Unternehmens, ohne dass damit kraft Gesetzes eine Personenhandelsgesellschaft – etwa eine OHG – entstünde.[31] Deshalb ist es auch erforderlich, im Handelsregister zu vermerken, dass die Miterben Inhaber in Erbengemeinschaft sind und klarzustellen, dass das Unternehmen nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben wird. Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch sämtliche Miterben.
Minderjährige Miterben, die als Mitinhaber einzutragen sind, können bei der Anmeldung von ihren Eltern vertreten werden, weil der Rechtsübergang kraft Gesetzes und nicht kraft Rechtsgeschäfts eingetreten ist. Bei Minderjährigen ist im Hinblick auf § 1629a BGB das Geburtsdatum einzutragen, § 24 HRV.[32] Unabhängig vom Rechtsübergang auch auf minderjährige Erben ist die Frage zu beantworten, inwieweit Eltern ihre Kinder als gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 1629a BGB bei der Fortführung des Handelsgeschäfts unbegrenzt verpflichten können.
Rz. 34
Selbst eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kann das Handelsgeschäft als Erbengemeinschaft fortführen, nicht aber eine Gemeinschaft, die nur aus Erbteilserwerbern besteht.[33] Zur Anmeldung bei Vor- und Nacherbfolge vgl. Rdn 32.
2. Muster: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit
Rz. 35
Muster 22.2: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit
Muster 22.2: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit
An das
Amtsgericht
– Handelsregister –
_________________________
Einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma _________________________, eingetragen im dortigen Handelsregister Abt. A Nr. _________________________
Im Handelsregister ist Herr _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, unter HR A Nr. _________________________ als Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens unter der Firma _________________________ eingetragen. Herr _________________________ ist am _________________________ gestorben. Er wurde beerbt von den drei unterzeichnenden Miterben:
a) | Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________, |
b) | Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________, |
c) | Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________. |
Die Erbfolge ist nachgewiesen durch den Erbschein vom _________________________, ausgestellt vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________, Az. _________________________, von dem eine Ausfertigung und eine unbeglaubigte Fotokopie beiliegen mit der Bitte, die Original-Ausfertigung Herrn _________________________ zurückzugeben.[34]
Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:
Aufgrund der zuvor beschriebenen Erbfolge sind das Unternehmen und die Firma auf die zuvor genannten Miterben übergegangen, sie werden von diesen in Erbengemeinschaft fortgeführt unter der Firma _________________________.
Die Geschäftsräume befinden sich unter folgender Adresse: _________________________
Der letzte Betriebseinheitswert beträgt gemäß Bescheid des Finanzamts _________________________ vom _________________________ per _________________________ EUR.
(Ort, Datum, Unterschrift der anmeldenden Miterben)
(Notarielle Beglaubigung der Unterschriften)
3. Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft
Rz. 36
Selten wird ein einzelkaufmännisches Unternehmen über Jahre hinweg in Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Entweder übernimmt im Wege der Erbauseinandersetzung ein Miterbe das Geschäft, das Geschäft wird liquidiert oder die Erbengemeinschaft wird bezüglich des Geschäfts in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt (vgl. hierzu §§ 18, 22, 25 HGB). Die Zustimmung zur Fortführung der Firma ist von den Erben ausdrücklich zu erklären.[35]
Rz. 37
Minderjährige Miterben: Sind minderjährige Erben beteiligt, so werden sie von ihren Eltern gesetzlich vertreten, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB. Die Eltern bedürfen zum Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags der familiengerichtlichen Genehmigung, §§ 1643 Abs. 1, 1852 BGB (bis 31.12.2022: § 1822 Nr. 3 BGB a.F.). Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn sie nach § 1856 BGB (bis 31.12.2022: § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) den anderen Vertragsschließenden mitgeteilt wurde. Sowohl die familiengerichtliche Genehmigung als auch deren Mitteilung samt Zugang an die übrigen Gesellschafter sind dem Registergericht nachzuweisen.[36]
Rz. 38
Sind die Eltern an der Kommanditgesellschaft selbst beteiligt, so sind sie gem. §...
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