1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft

 

Rz. 33

Mehrere Miterben werden durch den Erbgang erbengemeinschaftlich und damit gesamthänderisch Inhaber des Unternehmens, ohne dass damit kraft Gesetzes eine Personenhandelsgesellschaft – etwa eine OHG – entstünde.[31] Deshalb ist es auch erforderlich, im Handelsregister zu vermerken, dass die Miterben Inhaber in Erbengemeinschaft sind und klarzustellen, dass das Unternehmen nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben wird. Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch sämtliche Miterben.

Minderjährige Miterben, die als Mitinhaber einzutragen sind, können bei der Anmeldung von ihren Eltern vertreten werden, weil der Rechtsübergang kraft Gesetzes und nicht kraft Rechtsgeschäfts eingetreten ist. Bei Minderjährigen ist im Hinblick auf § 1629a BGB das Geburtsdatum einzutragen, § 24 HRV.[32] Unabhängig vom Rechtsübergang auch auf minderjährige Erben ist die Frage zu beantworten, inwieweit Eltern ihre Kinder als gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 1629a BGB bei der Fortführung des Handelsgeschäfts unbegrenzt verpflichten können.

 

Rz. 34

Selbst eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kann das Handelsgeschäft als Erbengemeinschaft fortführen, nicht aber eine Gemeinschaft, die nur aus Erbteilserwerbern besteht.[33] Zur Anmeldung bei Vor- und Nacherbfolge vgl. Rdn 32.

[31] BGHZ 30, 391 = MDR 1960, 28 = DNotZ 1960, 434; vgl. auch Keller, ZEV 1999, 174.
[32] Vgl. auch Eckebrecht, MDR 1999, 1248.
[33] KG ZEV 1999, 28; vgl. auch Keller, ZEV 1999, 174.

2. Muster: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit

 

Rz. 35

Muster 22.2: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit

 

Muster 22.2: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit

An das

Amtsgericht

– Handelsregister –

_________________________

Einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma _________________________, eingetragen im dortigen Handelsregister Abt. A Nr. _________________________

Im Handelsregister ist Herr _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, unter HR A Nr. _________________________ als Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens unter der Firma _________________________ eingetragen. Herr _________________________ ist am _________________________ gestorben. Er wurde beerbt von den drei unterzeichnenden Miterben:

a) Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________,
b) Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________,
c) Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________.

Die Erbfolge ist nachgewiesen durch den Erbschein vom _________________________, ausgestellt vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________, Az. _________________________, von dem eine Ausfertigung und eine unbeglaubigte Fotokopie beiliegen mit der Bitte, die Original-Ausfertigung Herrn _________________________ zurückzugeben.[34]

Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:

Aufgrund der zuvor beschriebenen Erbfolge sind das Unternehmen und die Firma auf die zuvor genannten Miterben übergegangen, sie werden von diesen in Erbengemeinschaft fortgeführt unter der Firma _________________________.

Die Geschäftsräume befinden sich unter folgender Adresse: _________________________

Der letzte Betriebseinheitswert beträgt gemäß Bescheid des Finanzamts _________________________ vom _________________________ per _________________________ EUR.

(Ort, Datum, Unterschrift der anmeldenden Miterben)

(Notarielle Beglaubigung der Unterschriften)

[34] Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, so braucht i.d.R. ein Erbschein nicht vorgelegt zu werden; vielmehr reicht je eine beglaubigte Abschrift der notariellen Verfügung von Todes wegen und des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls.

3. Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft

 

Rz. 36

Selten wird ein einzelkaufmännisches Unternehmen über Jahre hinweg in Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Entweder übernimmt im Wege der Erbauseinandersetzung ein Miterbe das Geschäft, das Geschäft wird liquidiert oder die Erbengemeinschaft wird bezüglich des Geschäfts in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt (vgl. hierzu §§ 18, 22, 25 HGB). Die Zustimmung zur Fortführung der Firma ist von den Erben ausdrücklich zu erklären.[35]

 

Rz. 37

Minderjährige Miterben: Sind minderjährige Erben beteiligt, so werden sie von ihren Eltern gesetzlich vertreten, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB. Die Eltern bedürfen zum Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags der familiengerichtlichen Genehmigung, §§ 1643 Abs. 1, 1852 BGB (bis 31.12.2022: § 1822 Nr. 3 BGB a.F.). Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn sie nach § 1856 BGB (bis 31.12.2022: § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) den anderen Vertragsschließenden mitgeteilt wurde. Sowohl die familiengerichtliche Genehmigung als auch deren Mitteilung samt Zugang an die übrigen Gesellschafter sind dem Registergericht nachzuweisen.[36]

 

Rz. 38

Sind die Eltern an der Kommanditgesellschaft selbst beteiligt, so sind sie gem. §...

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