Rz. 71

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist, auch wenn der Rechtspfleger entschieden hat, die Beschwerde zulässig.

 

Rz. 72

In den §§ 374 ff. FamFG sind das Verfahren in Registersachen und das unternehmensrechtliche Verfahren geregelt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Das Beschwerdeverfahren ist in den §§ 58 ff. FamFG geregelt. Hervorzuheben ist die generelle Befristung der Beschwerde als sofortiger Beschwerde mit einer Frist von einem Monat; lediglich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen, § 63 FamFG.

 

Rz. 73

Wird eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen, so ist dagegen die Beschwerde nicht statthaft, da wegen der Außenwirkung der Handelsregistereintragungen eine Änderung nicht mehr vorgenommen werden kann, § 11 Abs. 5 RPflG. Würde trotzdem eine Beschwerde eingelegt werden, so wäre sie umzudeuten in einen Antrag oder eine Anregung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens. Das Amtslöschungsverfahren ist in § 393 FamFG geregelt.

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