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Auch bei einem ausländischen notariellen Testament ist in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 1 S. 2 GBO der Nachweis der Erbfolge durch die in öffentlicher Urkunde niedergelegte Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift möglich. Ob eine öffentliche Urkunde vorliegt, hat das Registergericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, §§ 26, 29, 30 FamFG, § 438 ZPO.

Ein vor einem deutschen Konsularbeamten beurkundetes Testament/beurkundeter Erbvertrag hat die Rechtsqualität einer deutschen notariellen Urkunde gem. § 10 Abs. 2 KonsularG, so dass mit einer beglaubigten Abschrift ebenfalls die Erbfolge nachgewiesen werden kann.

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