I. Allgemeines

1. Eintragungserfordernis bei Personalgesellschaften

 

Rz. 3

Mit dem Tod des Erblassers gehen grundsätzlich auch seine Handelsunternehmen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen auf seinen bzw. seine Erben über. Je nach Rechtsform des betriebenen Handelsgeschäfts bzw. der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einerseits und der Ausgestaltung des Gesellschafts-Rechtsverhältnisses andererseits kann der Rechtsübergang ganz unterschiedlich, aber auch vollständig ausgeschlossen sein. Bei personalen Handelsunternehmen sind die Inhaber bzw. Gesellschafter im Handelsregister selbst eingetragen. Deshalb sind auch diesbezügliche Veränderungen im Handelsregister zu verlautbaren.

2. Gesellschafterwechsel bei GmbH und Aktiengesellschaft

 

Rz. 4

Bei GmbH und Aktiengesellschaft sind die Gesellschafter nicht im Handelsregister eingetragen; ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft bei Gesellschaftsanteilen und Aktien wird deshalb dort auch nicht verlautbart. Lediglich bei der GmbH ist die nach § 40 GmbHG jährlich einzureichende Gesellschafterliste nach einem Gesellschafterwechsel von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl zu aktualisieren; das Ausscheiden eines Geschäftsführers durch Tod ist nicht von dessen Erben anzumelden, sondern von allen Geschäftsführern, §§ 78, 39 GmbHG.

II. Anmeldung von Rechtsänderungen zum Handelsregister

 

Rz. 5

Nach §§ 31 Abs. 1, 29 HGB ist jede Änderung des Inhabers des Unternehmens zum Handelsregister anzumelden, und zwar in elektronischer Form, § 12 Abs. 1 S. 1 HGB. Für OHG und KG ist die Anmeldepflicht von Veränderungen bei der Rechtsinhaberschaft eines Gesellschaftsanteils in §§ 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 HGB geregelt. Die Eintragungen haben, weil der Rechtsübergang außerhalb des Handelsregisters stattgefunden hat, deklaratorischen Charakter.

 

Rz. 6

Es liegt nicht im Belieben der Beteiligten, ob eingetretene Veränderungen zum Handelsregister angemeldet werden sollen oder nicht. Bei eingetragenen Unternehmen müssen die eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse bei ihrer Veränderung auch zur Eintragung angemeldet werden, §§ 31, 29 HGB. Ihre Anmeldung kann nach § 14 HGB, §§ 388 ff. FamFG vom Registergericht erzwungen werden.

III. Formbedürftigkeit der Anmeldung und der Anmeldevollmacht

 

Rz. 7

Jede Handelsregisteranmeldung bedarf der notariellen Unterschriftsbeglaubigung, § 12 Abs. 1 HGB. Eine "Fernbeglaubigung" ausländischen Rechts entspricht nicht den Anforderungen einer Beglaubigung nach § 40 BeurkG.[1] Die Anmeldung ist in elektronischer Form einzureichen, § 12 Abs. 1 S. 1 HGB. Dieselbe Form ist vorgesehen für eine Vollmacht zur Anmeldung, § 12 Abs. 1 S. 2 HGB. Die Vollmacht kann auch eine Vorsorgevollmacht sein.[2]

 

Rz. 8

Vollmachten für Anmeldungen beim Handelsregister müssen aus sich selbst heraus verständlich sein. Es bedarf daher einer hinreichend klaren Erklärung des Vollmachtgebers, für welche Fälle sie erteilt werden und für welche nicht. Eine über ihren Wortlaut hinausgehende Auslegung ist unzulässig.[3]

 

Rz. 9

Dem Registergericht muss ein zeitnaher Vertretungsnachweis vorgelegt werden.[4] Auch der Notar kann für den Anmeldepflichtigen handeln, § 378 FamFG (gesetzliche Antragsermächtigung für den Notar).[5] Der Notar kann die Anmeldung wieder zurücknehmen.[6]

[2] OLG Frankfurt ZEV 2013, 686.
[3] OLG Frankfurt FGPrax 2010, 305; DB 2005, 1620. Zur Auslegung einer beschränkten Anmeldevollmacht (betr. Publikums-KG) siehe OLG Düsseldorf NZG 2013, 746.
[5] Vgl. zur Bevollmächtigung und gesetzlichen Vertretung bei Handelsregisteranmeldungen Schaub, MittBayNot 1999, 539.
[6] OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 1052.

IV. Erbnachweis

1. Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunden

 

Rz. 10

Die im Handels- und Personengesellschaftsrecht nach § 1922 BGB im Wege des Erbgangs – bei Personengesellschaften als Sondererbfolge – eingetretene Rechtsnachfolge ist für die Eintragung der Erben im Handelsregister förmlich nachzuweisen. Dieser Nachweis wird nach § 12 Abs. 2 S. 2 HGB durch öffentliche Urkunden geführt, "soweit tunlich". Gemeint sind öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 ZPO. Ergibt sich der Nachweis aus bei demselben Gericht geführten Akten – bspw. Erbschein oder notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen (analog § 35 Abs. 1 S. 2 GBO) in den Nachlassakten –, so kann darauf Bezug genommen werden; die zusätzliche Vorlage öffentlicher Urkunden wäre untunlich i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB.[7]

Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durch eine geeignete eidesstattliche Versicherung schließen, wenn zur Feststellung der Erbfolge keine tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind und nach den Umständen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht.[8]

[7] OLG Bremen ErbR 2014, 406 = FamRZ 2014, 1947 = ZEV 2014, 318; BayObLG WM 1983, 1092; OLG Hamm Rpfleger 1986, 140.
[8] OLG Bremen ErbR 2014, 406 = FamRZ 2014, 1947 = ZEV 2014, 318.

2. Erbschein als Nachweis

 

Rz. 11

Im Gegensatz zum Grundbuchrecht (dort § 35 GBO) wird der Erbschein als Beweismittel nicht ausdrücklich genannt. Trotzdem ist er die zum Nachweis des Erbrechts beim Registergericht am besten geeignete öffentliche Urkunde.[9] Die für die Erteilung eines Erbsche...

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