Rz. 22

Ausländische Erbscheine haben nur eine Beweiswirkung, nicht jedoch die Legitimationswirkung und Vermutungswirkung des § 2365 BGB;[16] sie können nach § 108 FamFG anerkannt werden; darüber entscheidet das Registergericht im Amtsverfahren der §§ 26, 29, 30 FamFG. Auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins kann aber auch das deutsche Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein nach § 352c FamFG erteilen.[17] Reicht dem Registergericht der ausländische Erbschein als Nachweis nicht aus, so kann es einen auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins zu erteilenden deutschen Erbschein verlangen.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedürfte, Art. 69 Abs. 1, Abs. 5 EuErbVO.

[16] BayObLG FamRZ 1991, 1337; Grüneberg/Weidlich, § 2353 BGB Rn 9.
[17] Vgl. Edenfeld, ZEV 2000, 482 (zur alten Rechtslage des § 2329 BGB a.F., die sich vom neuen Recht nicht unterscheidet).

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