Rz. 45

Geht die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Erblassers auf alle oder einzelne Miterben über (einfache bzw. qualifizierte Nachfolgeklausel), so ist deren Eintritt von allen verbleibenden Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden. Nach h.M. sind die Rechtsnachfolge durch Übertragung unter Lebenden und der Erwerb von Todes wegen einschließlich der danach erfolgenden etwaigen Übertragungen dem Ausscheiden gleichzustellen.[43]

Kraft der von der Rechtsprechung entwickelten Sondererbfolge treten mehrere Erben nicht in Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung über, sondern als Gesellschafter entsprechend ihrer Erbquote bezogen auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Erblassers.[44] Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 1956 vom BGH begründet; der BGH hat sie im Jahr 1983 bestätigt.[45] Man nennt dies auch "automatisches Splitting". Kraft Gesetzes findet somit eine Teil-Nachlassauseinandersetzung statt.[46]

Die eintretenden Miterben werden deshalb als an die Stelle des Erblassers getretene Gesellschafter eingetragen.

[43] BeckOGK/Riedel, BGB § 1922 Rn 565 ff.
[44] Rechtsprechungsnachweise bei KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.
[46] Vgl. ausführlich Hübner, ErbR 2020, 607.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge