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Je eine beglaubigte Abschrift einer die Erbfolge eindeutig regelnden notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt eines nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls genügen in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 S. 2 GBO als Nachweis der Erbfolge.[15]

[15] OLG Hamburg NJW 1966, 986; KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.

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