a) Übergang im Wege der Sondererbfolge

 

Rz. 45

Geht die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Erblassers auf alle oder einzelne Miterben über (einfache bzw. qualifizierte Nachfolgeklausel), so ist deren Eintritt von allen verbleibenden Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden. Nach h.M. sind die Rechtsnachfolge durch Übertragung unter Lebenden und der Erwerb von Todes wegen einschließlich der danach erfolgenden etwaigen Übertragungen dem Ausscheiden gleichzustellen.[43]

Kraft der von der Rechtsprechung entwickelten Sondererbfolge treten mehrere Erben nicht in Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung über, sondern als Gesellschafter entsprechend ihrer Erbquote bezogen auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Erblassers.[44] Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 1956 vom BGH begründet; der BGH hat sie im Jahr 1983 bestätigt.[45] Man nennt dies auch "automatisches Splitting". Kraft Gesetzes findet somit eine Teil-Nachlassauseinandersetzung statt.[46]

Die eintretenden Miterben werden deshalb als an die Stelle des Erblassers getretene Gesellschafter eingetragen.

[43] BeckOGK/Riedel, BGB § 1922 Rn 565 ff.
[44] Rechtsprechungsnachweise bei KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.
[46] Vgl. ausführlich Hübner, ErbR 2020, 607.

b) Muster: Anmeldung des Eintritts der Miterben in die Gesellschaft zum Handelsregister

 

Rz. 46

Muster 22.5: Anmeldung des Eintritts der Miterben in die Gesellschaft zum Handelsregister

 

Muster 22.5: Anmeldung des Eintritts der Miterben in die Gesellschaft zum Handelsregister

An das

Amtsgericht

– Handelsregister –

_________________________

Offene Handelsgesellschaft unter der Firma _________________________, eingetragen im dortigen Handelsregister Abt. A Nr. _________________________

Im Handelsregister sind

a) _________________________, b) _________________________ und c) _________________________

unter HR A Nr. _________________________ als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma _________________________ eingetragen. Der Mitgesellschafter Herr _________________________ ist am _________________________ gestorben. Er wurde beerbt von den drei unterzeichnenden Miterben:

a) Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________,
b) Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________,
c) Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________.

Die Erbfolge ist nachgewiesen durch den Erbschein vom _________________________, ausgestellt vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________, Az. _________________________, von dem eine Ausfertigung und eine unbeglaubigte Fotokopie beiliegen mit der Bitte, die Original-Ausfertigung Herrn _________________________ zurückzugeben.[47]

Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:

Die Gesellschaft ist nicht aufgelöst, der verstorbene Gesellschafter _________________________ ist durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden. An seiner Stelle sind die drei zuvor bezeichneten Miterben in die Gesellschaft als weitere persönlich haftende Gesellschafter eingetreten. Die Firma wird unverändert fortgeführt. Die drei Miterben stimmen der Fortführung der Firma zu.

Die Geschäftsräume befinden sich unter folgender Adresse: _________________________

Der letzte Betriebseinheitswert beträgt gemäß Bescheid des Finanzamts _________________________ vom _________________________ per _________________________ EUR.

(Ort, Datum, Unterschriften der verbliebenen beiden Gesellschafter und der drei Miterben)

(Notarielle Beglaubigung der Unterschriften)

[47] Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, so braucht i.d.R. ein Erbschein nicht vorgelegt zu werden; vielmehr reicht je eine beglaubigte Abschrift der notariellen Verfügung von Todes wegen und des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls.

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