Rz. 53

Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, § 177 HGB. Mehrere Erben des verstorbenen Kommanditisten treten nicht in Erbengemeinschaft, sondern kraft Sondererbfolge als Gesellschafter mit der ihrer Erbquote entsprechenden Beteiligungsquote bezogen auf den Anteil des Erblassers in die KG ein.[51] Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 1956 vom BGH begründet; der BGH hat sie im Jahr 1983 bestätigt.[52] Man nennt dies auch "automatisches Splitting". Kraft Gesetzes findet somit eine Teil-Nachlassauseinandersetzung statt.[53] Ist ein Kommanditist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben, erstreckt sich die gesamtschuldnerische erbrechtliche Haftung seiner Erben nach §§ 1967, 2058 BGB, §§ 171 f. HGB grds. nur auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Verbindlichkeiten, soweit auch der Erblasser dafür haftete.

Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben nach §§ 173, 171, 172, 161 Abs. 2, 128 HGB, die sich sowohl auf vor als auch auf nach dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten erstreckt, ist aufgrund der erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge, bei der die Erben jeweils eigenständige Geschäftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten erwerben, entsprechend ihrer Erbquote anteilig beschränkt.[54]

 

Rz. 54

Alle Gesellschafter und die Erben des verstorbenen Kommanditisten haben den Eintritt des bzw. der eingetretenen Erben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, 107 HGB. Der Vorgang ist daher als Ausscheiden des Erblassers und Eintritt der einzelnen Erben zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.[55] Das Besondere an der Kommandit-Beteiligung besteht darin, dass im Handelsregister die Höhe der Kommanditeinlage anzugeben ist, § 162 Abs. 1 HGB. Der bisherige Anteil des Erblassers ist deshalb auch betragsmäßig auf den/die eintretenden Erben aufzuteilen. War ein Erbe bisher schon Kommanditist, so erhöht sich seine Kommanditeinlage entsprechend, ohne dass damit zwei verschiedene Beteiligungen entstünden.

Eine post- oder transmortale Vollmacht berechtigt grds. nicht zur Anmeldung des Eintritts eines neuen Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Handelsregister. Insoweit handelt es sich um eine originäre Anmeldepflicht des eintretenden Erben.[56]

 

Rz. 55

Wenn im Handelsregister noch der Rechtsvorgänger eines Kommanditisten eingetragen ist, der seinerseits durch Tod oder Übertragung seines Kommanditanteils inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, so kann der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger des zuletzt Ausgeschiedenen erst nach der Zwischeneintragung seines Rechtsvorgängers im Handelsregister eingetragen werden.[57] Begründet wird dies zum einen damit, dass die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen – anders etwa als § 40 GBO für das Grundbuch – Ausnahmen insoweit nicht vorsehen. Zum anderen wird auf den Zweck des Handelsregisters verwiesen, der darin besteht, die die Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen – insbesondere ihre Haftungsverhältnisse – zuverlässig und vollständig, also vor allem auch lückenlos, wiederzugeben.[58]

 

Rz. 56

Teilungsanordnung: Im Erbfall ist grundsätzlich zunächst eine Eintragung sämtlicher Miterben entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote erforderlich. Fraglich ist, ob eine Teilungsanordnung des Erblassers, die den Kommanditanteil an die Erben in einem bestimmten, ggf. von der Erbquote abweichenden Beteiligungsverhältnis zuweist, eine solche Voreintragung entbehrlich macht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Teilungsanordnung (ausnahmsweise) dingliche Wirkung zukäme und diese – wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel – eine (unmittelbare) Sonderrechtsnachfolge des durch die Teilungsanordnung bestimmten Erben zur Folge hätte. Diese Frage ist umstritten. Die Befürworter der vorgenannten Auffassung beziehen sich auf ein – nicht eindeutiges – obiter dictum des BGH[59] bzw. auf den Gedanken, dass auch die qualifizierte Nachfolgeklausel als eine dinglich wirkende Teilungsanordnung anzusehen sei.[60]

Die wohl h.M. geht jedoch davon aus, dass eine Teilungsanordnung keine unmittelbare dingliche Zuordnung des Gesellschaftsanteils im Erbfall zur Folge hat: Sie wirke nicht wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel.[61] Bei einer Teilungsanordnung sind zunächst sämtliche Miterben und in einem zweiten Schritt in Erfüllung der Verpflichtung aus der Teilungsanordnung die endgültigen Erwerber der Kommanditbeteiligung im Handelsregister einzutragen; mit Blick auf die erforderliche lückenlose Darstellung der Haftungslage bezüglich der Kommanditbeteiligung gilt dies auch dann, wenn der dingliche Vollzug bereits erfolgt ist.[62]

 

Rz. 57

Nachweis der Erbfolge:

Für den Übergang des Kommanditanteils auf die gesetzlichen Erben des Erblassers ist gem. § 12 Abs. 1 S. 4 HGB die Rechtsnachfolge "soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen". Die Erbfolge muss regelmäßig durch Erbschein nachgewiesen werden, soweit sie auf dem Gesetz oder einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht.[63] Dies ist, soweit er...

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