Rz. 26

Das einzelkaufmännische Unternehmen geht auf die Erben des Inhabers nach § 1922 BGB über. Der Alleinerbe wird alleiniger Inhaber des Unternehmens.[23] Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch den Alleinerben unter Vorlage eines Erbnachweises. Der Alleinerbe hat seine Unterschrift zur Aufbewahrung bei den Handelsregisterakten zu zeichnen, § 29 HGB.

 

Rz. 27

Handelsregisteranmeldungen und Vollmachten zu ihrer Vornahme sind notariell zu beglaubigen und elektronisch einzureichen, § 12 HGB.

[23] Vgl. zu dem seit 1.7.1998 geltenden Kaufmannsbegriff Giehl, MittBayNot 1998, 293 ff.

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