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Mit dem Tod des Erblassers gehen grundsätzlich auch seine Handelsunternehmen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen auf seinen bzw. seine Erben über. Je nach Rechtsform des betriebenen Handelsgeschäfts bzw. der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einerseits und der Ausgestaltung des Gesellschafts-Rechtsverhältnisses andererseits kann der Rechtsübergang ganz unterschiedlich, aber auch vollständig ausgeschlossen sein. Bei personalen Handelsunternehmen sind die Inhaber bzw. Gesellschafter im Handelsregister selbst eingetragen. Deshalb sind auch diesbezügliche Veränderungen im Handelsregister zu verlautbaren.

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