Rz. 64

Im Rahmen des gedehnten Versicherungsfalls der FBUB müssen auch hypothetische Ursachen mit in die Bewertung einbezogen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 a S. 2 FBUB 2010 A sind alle zusätzlichen Ereignisse[56] zu berücksichtigen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehen und während des Schadenfalls eingetreten wären und die auch ohne Versicherungsfall Einfluss auf die Betriebstätigkeit genommen hätten.

Auszuschließen sind somit Zeiträume, die auch ohne den Versicherungsfall den ungestörten Produktionsablauf beeinflusst hätten, wie z.B.

Streik/Aussperrung
Wartung/Revisionen
Betriebsferien/Feiertage.

Diese Zeiten sind bei der Dauer des Unterbrechungsschadens sodann auszugliedern und bei der Ermittlung der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang handelt es sich um Fälle der überholenden Kausalität.[57] Dies steht im Gegensatz zu den AVB der Sachsubstanzversicherung, in denen bei der Feststellung der Kausalität keine hypothetischen Ursachen berücksichtigt werden dürfen. In Ausnahmefällen gilt dies jedoch nicht für die Ermittlung des Versicherungswertes im Schadenfall. Ist die beschädigte Sache im Versicherungsfall bereits völlig entwertet, da z.B. ein Abbruch des Gebäudes im Versicherungsfall unwiderruflich und endgültig feststeht, so ist dies bei der Ermittlung des Versicherungswertes im Schadenfall zu berücksichtigen.[58]

[56] Schmidt, Probleme des Kausalzusammenhanges im Versicherungsfall der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, S. 84.
[57] Zimmermann, a.a.O., S. 46.
[58] BGH VersR 1984, 843.

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