Rz. 37

Der räumliche Geltungsbereich für den Eintritt des Sachschadens wird durch die Norm des § 4 FBUB 2010 A bestimmt. Als Versicherungsort gelten demnach die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Übereinstimmend mit der herrschenden Meinung in der Literatur[24] gilt auch im Rahmen der FBUV der in der Sachversicherung allgemein geltende Grundsatz, dass der Versicherungsort nicht auch für das versicherte Ereignis notwendig ist, sondern nur für den Schadenort von Belang ist, so dass die dem Betrieb dienende Sache lediglich an dem Versicherungsort zerstört, beschädigt oder abhanden gekommen sein muss.

 

Beispiel

Im örtlichen Umspannwerk des Stromversorgers kommt es infolge einer Explosion zur Versorgungsstörung und einem zwischenzeitlichen Stromausfall im Betrieb der Versicherungsnehmerin, welche vollsynthetische Garne aus Polyamid herstellt. Der durch die Explosion entstandene Stromausfall führt zu drastischem Temperaturverlust in den einzelnen Polymersystemen und anschließend zu einer Vercrackung der polymeren Schmelzmassen in den Produktionsanlagen. Der entstandene Sachschaden macht umfangreiche Reparaturmaßnahmen erforderlich, die zu einer Betriebsunterbrechung mit anschließendem Ertragsausfall führen.

Klarstellend und dem Harmonisierungsgedanken mit den AFB 2010 entsprechend, gilt die vorgenannte Beschränkung nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind.

[24] Zu den FBUB: Hax, a.a.O.; Fußhoeller/John, a.a.O.; Schmidt, a.a.O.; Zimermann, a.a.O., S. 38; zu den AFB 87: Martin, SVR III, G II 1, 736; Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht; Wälder, Rn 347.

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