Rz. 392

Stellt ein Beteiligter gegen eine vollstreckbare Urkunde einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG und weist das Gericht daraufhin den Antrag ab, so hat sich eine weitere Abänderung nicht mehr gegen den ursprünglichen außergerichtlichen Titel nach § 239 FamFG, sondern gegen den ablehnenden Beschluss nach § 238 FamFG zu richten, denn dieser abweisende Beschluss hatte eine Entscheidung über den zukünftigen Unterhalt zum Gegenstand.[446]

 

Rz. 393

 

Praxistipp:

Wird ein gerichtlicher Titel durch eine Vereinbarung abgeändert, ist bei einem nachfolgenden Abänderungsverfahren § 239 FamFG anzuwenden.
Wird ein außergerichtlicher Titel durch eine gerichtliche Entscheidung abgeändert, ist bei einem nachfolgenden Abänderungsverfahren § 238 FamFG einschlägig.
Bei einer Kettenabänderung ist also immer der letzte Titel maßgeblich.
[446] BGH FamRZ 2012, 1284; BGH FamRZ 1988, 493; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 816; BGH NJW 2005, 1525 f. für einen Vergleich; vgl. dazu auch Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,10. Aufl. 2015, § 10 Rn 253.

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