Rz. 392
Stellt ein Beteiligter gegen eine vollstreckbare Urkunde einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG und weist das Gericht daraufhin den Antrag ab, so hat sich eine weitere Abänderung nicht mehr gegen den ursprünglichen außergerichtlichen Titel nach § 239 FamFG, sondern gegen den ablehnenden Beschluss nach § 238 FamFG zu richten, denn dieser abweisende Beschluss hatte eine Entscheidung über den zukünftigen Unterhalt zum Gegenstand.[446]
Rz. 393
Praxistipp:
▪ | Wird ein gerichtlicher Titel durch eine Vereinbarung abgeändert, ist bei einem nachfolgenden Abänderungsverfahren § 239 FamFG anzuwenden. |
▪ | Wird ein außergerichtlicher Titel durch eine gerichtliche Entscheidung abgeändert, ist bei einem nachfolgenden Abänderungsverfahren § 238 FamFG einschlägig. |
▪ | Bei einer Kettenabänderung ist also immer der letzte Titel maßgeblich. |
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