Rz. 224
Ein Abänderungsantrag ist zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, nach denen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eines fortbestehenden Titels vorliegt.
Praxistipp:
▪ | Ob tatsächlich eine Veränderung vorliegt, ist erst eine Frage der Begründetheit. |
▪ | Der Anwalt Antragstellers muss insbesondere dann, wenn er am Vorverfahren nicht beteiligt war, in die Gerichtsakten des vorangegangenen Verfahrens Einsicht nehmen, wenn die Unterlagen des Mandanten nicht ausreichen. |
▪ | Ein Beweisangebot "Beiziehung des Verfahrens des AG" ist ohne gleichzeitigen schlüssigen Vortrag nicht ausreichend, denn es liegt ein unzulässiger um einen Ausforschungsbeweis vor. |
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