Rz. 224

Ein Abänderungsantrag ist zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, nach denen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eines fortbestehenden Titels vorliegt.

 

Praxistipp:

Ob tatsächlich eine Veränderung vorliegt, ist erst eine Frage der Begründetheit.
Der Anwalt Antragstellers muss insbesondere dann, wenn er am Vorverfahren nicht beteiligt war, in die Gerichtsakten des vorangegangenen Verfahrens Einsicht nehmen, wenn die Unterlagen des Mandanten nicht ausreichen.
Ein Beweisangebot "Beiziehung des Verfahrens des AG" ist ohne gleichzeitigen schlüssigen Vortrag nicht ausreichend, denn es liegt ein unzulässiger um einen Ausforschungsbeweis vor.

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