Rz. 250

Hier ist begrifflich wie folgt zu unterscheiden:[278]

Ein Zusatzantrag liegt vor bei einem erneuten Antrag, mit dem der im Vorverfahren voll obsiegende Antragsteller den Unterschiedsbetrag zwischen dem (zu niedrig) titulierten Unterhaltsbetrag und dem (materiell-rechtlich geschuldeten) "vollen" Unterhalt geltend macht. Hier wurde mit dem Erstantrag (anders als bei einem Teilantrag) der gesamte Unterhalt verlangt, allerdings in zu geringer Höhe. Die ausdrücklich nicht vorbehaltenen Teile können dann später nur nach § 239 FamFG geltend gemacht werden.[279]
Ein Nachforderungsantrag[280] liegt dagegen vor, wenn nur ein Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs geregelt worden ist. Da hier keine "Verpflichtung" i.S.v. § 238 Abs. 1 FamFG vorliegt, scheidet der Abänderungsantrag aus.
 

Rz. 251

Die korrekte Einordnung hat folgende praktische Auswirkungen:[281]

Der Abänderungsantrag unterliegt zahlreichen Einschränkungen (Wesentlichkeitsschwelle nach Abs. 1; Zeitschranken nach Abs. 2 und 3). Jedoch muss der Abänderungsantragsteller nur die veränderten Umstände und die dadurch bedingte Mehrforderung behaupten und beweisen.
Bei dem regulären Zahlungsantrag kann sich der Gläubiger dagegen einerseits auch auf "alte Tatsachen" stützen und auch rückständigen Unterhalt verlangen. Umgekehrt trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Unterhaltsanspruch nach Grund und Höhe und er ist erneut allen Einwendungen des Antragsgegners ausgesetzt.
 

Rz. 252

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der gesamte Unterhalt verlangt wird mit der weiteren Folge, dass in einem späteren Verfahren Abänderungsantrag zu stellen ist. Nur in Ausnahmefällen liegt dagegen im vorangegangenen Verfahren nur ein Teilantrag vor (praktisch wichtiger Fall: titulierter Spitzenbetrag); hier ist ein Nachforderungsantrag zu stellen.

[278] Born, NZFam 2014, 394, 397.
[279] BGHZ 96, 205 = NJW 1986, 383 = FamRZ 1986, 43.
[280] BGH NJW 1983, 172 = FamRZ 1982, 1198.
[281] Born, NZFam 2014, 394, 397.

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