Rz. 304

Bei dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner des Abänderungsverfahrens wird differenziert:

Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch schon vor Rechtshängigkeit des Antrags bewilligt werden, da die Rechtshängigkeit nach § 242 Satz 1 FamFG nicht erforderlich ist.[346]
Dagegen kann Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in der Hauptsache erst bewilligt werden, wenn der Abänderungsantrag nicht nur anhängig, sondern auch rechtshängig geworden ist.[347] Denn zur Verteidigung gegen Begehren, die mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden sind, darf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.[348] Ist also noch keine förmliche Zustellung des Abänderungsantrags erfolgt und lediglich Abschriften der Antragsschrift formlos zur Stellungnahme übersandt worden, ist das Verfahren damit lediglich anhängig, jedoch noch nicht rechtshängig, da die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung eintritt (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 261, 253 ZPO).[349]
 

Rz. 305

 

Praxistipp:

Der Antragstellervertreter sollte zur Vermeidung von Kostenrisiken immer deutlich klarstellen, ob er das Verfahren

nur nach Bewilligung der VKH rechtshängig machen will oder
ob im Hinblick auf § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG (Abänderbarkeit eines gerichtlichen Titels erst ab Rechtshängigkeit des Antrags) die sofortige Zustellung gem. § 14 Nr. 3a, b GKG beantragt wird. Auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Abänderung des Titels § 238 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB ist zu bedenken.
[346] Klein in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2016, § 242 Rn 2.
[347] OLG Hamm FamRZ 2011, 1317; Klein in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2016, § 242 Rn 2.
[348] Zöller/Geimer, ZPO, § 114 Rn 25 mit Verweis auf BGH FamRZ 2004, 1708, 1709.

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