Rz. 134
In der Praxis hat die Befristung des nachehelichen Unterhaltes gem. §§ 1578b Abs. 2 BGB eine große Bedeutung (siehe Rdn 253). Eine solche Befristung kommt bei allen Anspruchsgrundlagen des nachehelichen Unterhaltes in Betracht mit Ausnahme des Kindesbetreuungsunterhaltes aus § 1570 BGB. Denn eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches hat der BGH im Regelfall abgelehnt.[133]
Dabei muss die Frage einer Befristung regelmäßig bereits im ersten gerichtlichen Unterhaltsverfahren entschieden werden (siehe § 14 Rdn 232).[134]
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