Rz. 243

Wurde der vom Unterhaltsberechtigten im ersten Verfahren geltend gemachte laufende (zukünftige) Unterhalt nur teilweise zugesprochen, so wurde damit der weitergehende Antrag rechtskräftig abgewiesen. Bei einer späteren Abänderung gilt § 238.[265] Gleichgültig ist, ob der Berechtigte eine Erhöhung oder der Verpflichtete eine Herabsetzung des titulierten Unterhaltes erreichen will.

[265] BGH FamRZ 1990, 863; 1995, 221.

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