Rz. 243
Wurde der vom Unterhaltsberechtigten im ersten Verfahren geltend gemachte laufende (zukünftige) Unterhalt nur teilweise zugesprochen, so wurde damit der weitergehende Antrag rechtskräftig abgewiesen. Bei einer späteren Abänderung gilt § 238.[265] Gleichgültig ist, ob der Berechtigte eine Erhöhung oder der Verpflichtete eine Herabsetzung des titulierten Unterhaltes erreichen will.
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