Rz. 193
Auch hier ist die Zulässigkeit einer Sicherheitsleistung umstritten. Konkret ist fraglich, ob das Beschwerdegericht anordnen darf,
▪ | dass die Vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen ist, |
▪ | nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden darf oder |
▪ | die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. |
Rz. 194
Bejaht wird dies von einer Meinung mit der Begründung, § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG verweist auf die §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO und dort die entsprechenden Einstellungsmöglichkeiten ausdrücklich vorgesehen sind.[201]
Rz. 195
Die Gegenmeinung, die auch in 1. Instanz keine Einstellung gegen Sicherheitsleistung erlauben, macht für die Sicherheitsleistung in 2. Instanz keine Ausnahme. Begründet wird dies mit dem Hinweis, § 120 Abs. 3 Satz 2 FamFG erlaube die Einstellung nur unter denselben Voraussetzungen wie bei Vorliegen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG und damit ohne Anordnung einer Sicherheit.[202]
Rz. 196
Praxistipp:
▪ | Solange diese Streitfrage nicht entschieden ist, sollte der Anwalt den sichersten Weg wählen und vorsorglich bereits in der ersten Instanz den entsprechenden Antrag stellen. |
▪ | Zudem sollte das Gericht schon durch ausreichenden Sachvortrag in die Lage versetzt werden, die "erste Hürde" nach § 116 Abs. 3 FamFG selbst (z.B. bei rückständigem Unterhalt) nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen.[203] |
▪ | Bei dieser Prüfung einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit hat das Gericht im Rahmen der Ermessensprüfung das Interesse des Gläubigers an der Erlangung der Leistung und das Schutzinteresse des Schuldners gegeneinander abzuwägen.[204] |
▪ | Dabei dürfte sich die Frage stellen, ob die Gerichte zumindest nicht einen solchen Vortrag als "hilfsweisen Antrag" nach § 120 Absatz 2 Satz 2 FamFG anzusehen oder in Erfüllung ihrer Hinweispflicht den Schuldner zur Stellung des Antrags aufzufordern hätten. |
▪ | Unabhängig davon ist aber immer zu empfehlen, neben Vortrag zu § 116 Abs. 3 FamFG auch einen Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu stellen und ausreichend zu begründen.[205] |
▪ | Wichtig: Wird der Antrag erstmals in zweiter Instanz gestellt, muss zeitgleich die Beschwerdebegründung vorgelegt werden. Denn das Beschwerdegericht muss die Prognose stellen, ob die Aufhebung der Verpflichtung im Beschwerdeverfahren nicht ganz unwahrscheinlich ist. |
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