Rz. 360

Der Unterhaltsgläubiger kann die vollstreckbare Urkunde seinerseits ebenfalls erhöhen.

Eine spätere gerichtliche Durchsetzung der Erhöhung für die Vergangenheit greift jedoch nur, soweit hinsichtlich der Mehrforderung Verzug eingetreten ist, sei es durch eine bezifferte Zahlungsaufforderung, sei es durch ein Auskunftsverlangen nach § 1613 BGB. Diese dem Schuldnerschutz dienenden Regelungen sollen diesem ermöglichen, sich durch Rücklagenbildung auf die möglicherweise höhere Unterhaltsschuld einzustellen.[417]

 

Rz. 361

 

Praxistipp:

Mit einer bezifferten Zahlungsaufforderung im Rahmen des Erhöhungsverlangens kommt der Unterhaltsschuldner in Verzug nach den allgemeinen Grundsätzen (siehe Rdn 11).
Kann der zu fordernde Erhöhungsbetrag mangels ausreichender Informationen noch nicht berechnet werden, muss der Unterhaltsgläubiger durch ein Auskunftsverlangen nach Maßgabe des § 1613 BGB Vorsorge treffen (dazu Rdn 32), dass er den erhöhten Unterhaltsanspruch ab sofort auch für die Vergangenheit geltend machen kann, auch wenn über eine streitige Abänderung erst in einem zukünftigen Gerichtsverfahren entschieden wird.
 

Rz. 362

Auch bei einem Erhöhungsverlangen darf der Gläubiger nicht sofort ein gerichtliches Abänderungsverfahren einleiten. Denn dann besteht die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses nach §§ 243 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO durch den Schuldner im gerichtlichen Verfahren mit negativer Kostenfolge für den antragstellenden Gläubiger.

 

Rz. 363

 

Praxistipp:

Gefordert wird, dass auch der Unterhaltsgläubiger sein Erhöhungsverlangen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in gleicher Art und Weise substantiiert darzulegen und den Schuldner binnen abgemessener Frist dazu auffordern, eine neue Jugendamtsurkunde über den erhöhten Unterhalt beizubringen.[418]
Allerdings muss er nicht auf die Möglichkeit der kostenlosen Erstellung der Urkunde hinweisen.[419]
Ein Titulierungsinteresse für den nicht titulierten Mehrbetrag liegt in jedem Fall vor, auch wenn der Unterhaltschuldner freiwillig den geforderten Mehrbetrag zahlt,[420] denn der Gläubiger hat immer einen Anspruch auf die Titulierung des vollen Unterhalts.
[418] Osthold, FuR 2017, 230 m.w.N.
[419] OLG Hamm v. 20.1.2016 – 2 WF 199/15, FamRZ 2016, 1483; OLG Stuttgart v. 3.8.1989 – 17 WF 101/89, FamRZ 1990, 1368.
[420] OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 620; BGH FamRZ 1998, 1165.

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