Rz. 287

In der gerichtlichen Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung auf der letzten Seite eines umfangreichen Schriftsatzes "versteckt" wird.

Damit läuft man allerdings Gefahr, dass der besondere und eilbedürftige Antrag bei der Ersterfassung des Verfahrens nicht sogleich entdeckt, sondern übersehen wird. Dann wird die Sache normal erfasst und im regulären Geschäftsgang dem Richter zusammen mit vielen anderen Akten vorgelegt.

 

Rz. 288

 

Praxistipp:

Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung sollte immer besonders erkennbar gemacht werden; ggf. mit einem farbigen handschriftlichen Zusatz auf der ersten Seite der Antragsschrift.
Dann erkennt die Servicekraft den besonderen Antrag sofort, erfasst die Sache richtig und legt sie dem Richter gesondert mit einem deutlichen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit ("Rotmappe") vor und der Richter kann sich sofort damit befassen.

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