Rz. 241
Erschöpft sich eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt auf die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs für einen begrenzten Zeitraum und entfaltet die Entscheidung somit keine in die Zukunft wirkende Rechtskraft, sind Einwendungen der Parteien zu veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die den streitgegenständlichen Zeitraum nicht betroffen hatten, nicht präkludiert.[262]
Rz. 242
Dies gilt auch dann, wenn in dem ursprünglichen Titel ein Unterhaltsrückstand zugesprochen wurde.[263] Es handelt sich auch dann um einen Leistungsantrag und nicht um ein Abänderungsverfahren, wenn Gegenstand des Verfahrens eine über einen freiwillig gezahlten Betrag hinausgehende Mehrforderung war und dieser Mehrforderungsantrag abgewiesen wurde. Auch wenn damit praktisch ein Unterhaltsanspruch in Höhe der freiwilligen Zahlung bejaht oder unterstellt wird, wird dies von der verfahrensrechtlichen Wirkung des abweisenden Beschlusses nicht umfasst.[264]
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