Rz. 186

Liegen nach Ansicht des Familiengerichts die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG vor, so muss es die Vollstreckung einstellen. Es besteht insoweit kein gerichtliches Auswahlermessen.[192]

[192] Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig, 3. Aufl., § 120 FamFG Rn 10. Haußleiter/Eickelmann, FamFG, 2017, § 120 Rn 17.

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