(1) Für den Unterhaltsschuldner

 

Rz. 111

Die einseitige Verpflichtungserklärung des Unterhaltspflichtigen stellt ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB dar, vom dem dieser sich nicht einseitig lösen kann. Der Unterhaltspflichtige ist also an diesen Titel gebunden mit der Folge, dass er eine Abänderung nur unter den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 239 FamFG verlangen und durchsetzen kann. Für ein Abänderungsverlangen des Unterhaltspflichtigen (auf Herabsetzung seiner Verpflichtung) ist also eine Änderung der Geschäftsgrundlage Voraussetzung (siehe Rdn 309).

(2) Für den Unterhaltsgläubiger

 

Rz. 112

Im Regelfall ist dagegen die Unterhaltsberechtigte an diesen Titel nicht gebunden. Sie kann also im Wege des Abänderungsverfahrens ohne Bindung an die vorliegende Urkunde einen höheren Unterhalt verlangen, siehe Rdn 364.[113]

 

Rz. 113

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn sich der Pflichtige und die Berechtigte – i.d.R. durch ihre Anwälte – auf die im Titel festgelegte Unterhaltshöhe geeinigt haben. Eine solche im Vorfeld geschlossene Vereinbarung bindet auch die Berechtigte.

 

Rz. 114

Einseitige notarielle Unterhaltsverpflichtungen oder Jugendamtsurkunden, denen eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde liegt, sind daher nicht frei abänderbar. Im Rahmen der Abänderung ist vielmehr stets der Inhalt der Vereinbarung der Parteien zu wahren. Eine Abänderung kommt nur dann in Betracht, wenn diese wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist.[114]

[113] BGH NJW 2011, 1874 = FamRZ 2011, 1041.
[114] Vgl. auch BGH v. 4.5.2011 – XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041 Rn 23 m.w.N.; BGH FamRZ 2011, 1498 mit Anm. Maurer = NJW 2011, 3089 mit Anm. Schnitzler.

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