Rz. 269

Ist im Erstverfahren ein befristeter Antrag gestellt worden, ist zu unterscheiden:

ist eine kürzere Frist als beantragt festgesetzt worden, gelten die zuvor beschriebenen Grundsätze.
ist die beantragte Frist festgesetzt worden, so ist über den weitergehenden Zeitraum nicht rechtskräftig entschieden worden (da vom Antrag nicht umfasst). Aus Gründen der Vorsicht empfiehlt sich aber immer, in der Antragsschrift einen ausdrücklichen Vorbehalt aufzunehmen, dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt weitergehender Unterhalt verlangt wird. Verfahrensrechtlich ist dann die geltend gemachte Forderung eines befristeten Unterhaltes eine Teilforderung, deren rechtskräftige Erledigung einem weitergehenden Anspruch (= neuer Leistungsantrag) nicht entgegensteht.[297]
[297] OLG Karlsruhe FuR 2015, 247.

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