Rz. 325

Im Rahmen des § 239 FamFG gilt die Zeitschranke des § 238 Abs. 3 FamFG nicht.[373] Es gibt also bei diesen Titeln keine Präklusion. Daher kann im Ergebnis der Abänderungsantrag hier auch auf Alttatsachen gestützt werden, also auf Umstände aus der Zeit vor Vergleichsabschluss bzw. Errichtung der Urkunde und damit auch darauf, dass die zugrunde gelegten Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben.[374]

[374] Born, NZFam 2014, 443, 444.

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